Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

Lohnsteuerabzug im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung

Für konzerninterne Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland („Inboundfälle“) sieht das Einkommensteuergesetz eine speziellen Lohnsteuerabzugsverpflichtung vor. Im Rahmen einer Entsendung ist nach der bisherigen Fassung des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG ein aufnehmendes Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, „wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.“

In der Praxis ist es strittig, ob Lohnsteuer nach dieser Vorschrift nur dann einzubehalten ist, wenn der Arbeitslohn tatsächlich an das inländische aufnehmende Unternehmen belastet wird oder auch in den Fällen, in denen das aufnehmende inländische Unternehmen nach Fremdvergleichsgrundsätzen den Arbeitslohn hätte tragen müssen.

Nach einem rechtskräftigen FG Urteil soll eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung nur bestehen, wenn die Gehaltskosten auch tatsächlich an das aufnehmende Unternehmen belastet werden (FG München v. 22.4.2016, 8 K 3290/14). Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem insoweit klarem Wortlaut des § 38 EStG. Das Gesetz spricht von „trägt“ und nicht „trägt oder hätte tragen müssen“. Der BFH hatte bislang keine Gelegenheit zum Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG Stellung zu nehmen, wird sich aber in einem anhängigen Revisionsverfahren (VI R 22/19) noch zum Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG (in seiner bisherigen Fassung) äußern können.

Die bestehenden Unsicherheiten zur Reichweite der Lohnsteuerabzugsverpflichtungen sollen durch eine Neufassung des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG im Rahmen des sog. "Jahressteuergesetz 2019" beseitigt werden. Dort heißt es jetzt:

„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen“

Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung insbesondere verhindert werden, dass internationale Konzerne eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung willkürlich vermeiden, indem eine Belastung der Gehaltskosten unterbleibt. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung nunmehr ein Gleichklang zwischen dem Arbeitgeberbegriff i.S.d. des Art. 15 Abs. 2 b OECD MA und dem lohnsteuerlichen Arbeitgeber i. S.d. § 38 Abs. 1 S. 2 EStG hergestellt. Für das Abkommensrecht hatte der BFH schon seit längerer Zeit klargestellt, dass das aufnehmende Unternehmen auch dann als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber i.S.d. Art 15 Abs. 2 b OECD MA gilt, wenn es zwar nicht mit den Gehaltskosten belastet wird, diese aber nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätte tragen müssen (BFH v. 23.2.2005, BStBl II S. 547).

Eingestellt am: 23.01.2020