Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Rabatte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen

Der klagende Arbeitnehmer ist bei einem Zulieferer eines Automobilherstellers angestellt. Der Automobilhersteller ist an dem Zuliefererbetrieb beteiligt. Der Automobilhersteller und der Zulieferer haben eine Vereinbarung ab, nach der die Mitarbeiter des Zulieferers Neu- und Gebrauchtfahrzeuge vergünstigt erwerben konnten. Der Kläger kaufte ein Neufahrzeug zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. Das Finanzamt behandelte die Vergünstigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das angerufene Gericht hat jedoch entschieden, dass dem Arbeitnehmer durch den vergünstigten Erwerb des PKW kein Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) entsteht. Das Gericht (Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.10.2018, 7 K 2053/17) begründet seine Entscheidung wie folgt:

Zuwendungen eines Dritten (Automobilhersteller) an den Arbeitnehmer führen nur in Ausnahmefällen zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Zuwendungen ein Entgelt für Leistungen des Arbeitnehmers darstellen, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber (den Zulieferer) erbringt. Ein einfacher „Kausalzusammenhang“ zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte dem Arbeitnehmer die Vorteilsentlohnung für die dem Arbeitgeber gegenüber geleisteten Dienste zuwendet. Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung hingegen eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus.

Die im Streitfall von dem Automobilhersteller gewährten Preisvorteile sind nach Auffassung des Gerichts in dessen rein eigenwirtschaftlichem Interesse begründet. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um somit eine Steigerung seines Umsatzes zu erzielen. Eine Absicht, mit dem verbilligtem Verkauf des PKW die Arbeit des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber (Zulieferer) vergüten zu wollen kann das Gericht hingegen nicht erkennen.

Soweit das Finanzamt unter Bezugnahme auf ein BMF-Schreiben vom 20.01.2015 ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen des Dritten fordert, um keinen Arbeitslohn anzunehmen, finde diese Auffassung weder eine Grundlage im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Auch der Umstand, dass der Automobilhersteller an dem Zulieferer beteiligt ist, führe entgegen dem BMF-Schreiben vom 20.01.2015 nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Der Auffassung des Finanzamts -so das Gericht in der Urteilsbegründung- liege anscheinend die Ansicht zu Grunde, dass eine enge Beziehung zwischen Automobilhersteller und Zulieferer die Vermutung auslöse, dass der Automobilhersteller dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit einen Vorteil zuwenden möchte. Eine solche Vermutung sei aber weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch könne sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (VI R 53/18).

Eingestellt am: 21.01.2019