Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Einführung von ELSTAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer konnten bislang keine ELSTAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abgerufen werden. Da für diesen Personenkreis (in Ermangelung eines meldepflichtigen Wohnsitzes) die Meldebehörden keine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen können, waren bislang die technischen Abläufe innerhalb der Verwaltung nicht auf die Teilnahme am ELSTAM-Verfahren ausgerichtet. § 39 Abs. 3 EStG sah daher vor, dass für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt werden musste (sog. besondere Lohnsteuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige). Der Antrag konnte vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gestellt werden. Ohne eine solche Bescheinigung hatte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten. Wurde der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt (häufig aus Unkenntnis der Rechtslage), und hat der Arbeitgeber nach Steuerklasse I abgerechnet, haftete der Arbeitgeber in Höhe der Differenz zur Steuerklasse VI.

Nunmehr nehmen auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durch die Änderung des § 39 Abs. 3 EStG am ELSTAM Verfahren teil. Weil dieser Personenkreis in Deutschland nicht meldepflichtig ist, kann die für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderliche steuerliche Identifikationsnummer nicht durch einen Anstoß der Gemeinde zugeteilt werden. Deshalb muss der Arbeitnehmer selbst die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen.

Um sprachliche Probleme bei der Antragstellung und um Verzögerungen bei der Postzustellung der Identifikationsnummer in das Ausland und bei der Weitergabe an den inländischen Arbeitgeber zu vermeiden, kann der Antrag auch vom Arbeitgeber gestellt werden. In der Praxis dürfte dies der Regelfall werden. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber senden. Stellt das Betriebsstättenfinanzamt fest, dass dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist (weil beispielsweis im Rahmen einer Entsendung ein vormals bestehender Wohnsitz aufgegeben wurde), teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese dem Arbeitnehmer bzw. dem Arbeitgeber mit.

In drei Fällen sollen jedoch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer auch nach Einführung der neuen Regelung vorerst nicht am ELSTAM Verfahren teilnehmen (BMF v. 7.11.2019, BStBl I 2019, 1087). Dies betrifft beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,

  • für die ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wird
  • die nach einem DBA steuerfreien oder ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn beziehen
  • die auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtige behandelt werden(§ 1 Abs. 3 EStG)

In diesen Fällen sind weiterhin Papierbescheinigungen zu beantragen.

Eingestellt am: 23.01.2020