Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids

Das FG Hessen (1 K 501/16) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung von Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerbescheid des entsprechenden Jahres bereits erlassen und bestandskräftig ist.

Begründet wird dies vom Finanzgericht damit, dass über die Anwendung des ATE nicht im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens entschieden wird. Vielmehr handelt es sich um ein gesondertes Erlassverfahren über das mit einen gesonderten Bescheid zu entscheiden ist. Dieser Antrag auf Erlass der Steuer (wegen Anwendung des ATE) kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (also die sog. „Verjährung“) des Steuerbescheids gestellt werden. Der Bescheid über den Erlassantrag stellt einen sogenannten Grundlagenbescheid dar, nach dessen Ergehen der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres vom Finanzamt geändert werden muss.

Diese für den steuerlichen Laien sicherlich nicht einfach nachzuvollziehenden verfahrensrechtlichen Feinheiten des FG Hessen bedeuten praktisch Folgendes:

Ein Antrag auf Anwendung der Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass kann auch nach Ergehen des Steuerbescheids noch gestellt werden. Allerdings darf für den betroffenen Veranlagungszeitraum noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Die „Verjährungsfrist“ beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Gegen das Urteil des FG Hessen hat das Finanzamt Revision eingelegt (I R 7/18)

Eingestellt am: 29.04.2019