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Wann unterliegt eine Abfindung der ermäßigten Besteuerung?

Das FG Baden-Württemberg sieht zugunsten eines Steuerpflichtigen die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung einer Abfindung auch dann als erfüllt an, wenn die Auszahlung über zwei Kalenderjahre verteilt wird und ein Teilbetrag mehr als 5 % beträgt (FG Baden-Württemberg, 10 K 2655/13).

Der Entscheidung liegt die folgende Zweifelsfrage zu Grunde: Grundsätzlich können Abfindungen, die anlässlich der Aufhebung eines Arbeitsvertrages gezahlt werden, ermäßigt (mit einem günstigeren Steuersatz) besteuert werden. Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung ist aber unter anderem, dass es durch die Auszahlung der Abfindung in dem Kalenderjahr der Auszahlung zu einer „Zusammenballung“ von Einnahmen kommt. Eine solche Zusammenballung soll nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur anzunehmen sein, wenn die vereinbarte Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird. Von diesem Grundsatz wurden ebenfalls durch die BFH Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen (Gründe der sozialen Fürsorge, Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten) hergeleitet. Eine in der Praxis häufig vorkommende Ausnahme soll auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nur eine geringfügige Teilleistung in einem Jahr erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Jahr ausgezahlt wird.

Bis zu welchem (prozentualen) Verhältnis bei einer Auszahlung in zwei Teilbeträgen noch von einer „Zusammenballung“ von Einnahmen auszugehen ist, ist immer wieder Anlass von Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass von einer unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, wenn sie 5 % der Gesamtabfindung nicht übersteigt (BMF-Schreiben vom 01. November 2013). Teilzahlungen von unter 5 % sind also unproblematisch. Mit Sicherheit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung sind Teilzahlungen von über 10 %, da dieses Verhältnis vom BFH bereits als nicht mehr geringfügig angesehen wurde.

In dem Sachverhalt, der vom FG Baden-Württemberg entschieden wurde, lag die Teilzahlung zwischen 5 % und 10 %. Damit hat das Finanzamt entsprechend der bestehenden Verwaltungsanweisung die Abfindung (den Hauptteil) nicht ermäßigt besteuert. Das FG entschied jedoch, dass die pauschale Anwendung der 5 % Grenze durch das Finanzamt nicht rechtmäßig ist und im Allgemeinen bei einer Teilzahlung von bis zu 10 % des Gesamtbetrags von einer (steuerunschädlichen) geringfügigen Teilzahlung auszugehen ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Finanzamt beim BFH in die Revision gegangen ist. Dort ist das Verfahren jetzt anhängig (AZ: IX R 46/14).

Eingestellt am: 21.09.2015