Die Finanzverwaltung hat am 19. Mai 2015 ein überarbeitetes BMF Schreiben zur pauschalen Besteuerung von Sachzuwendungen (§ 37b EStG) veröffentlicht. Mit diesem neuen BMF Schreiben wird vor allem den ersten BFH Entscheidungen zu den relativ jungen Regelungen Rechnung getragen.
§ 37b EStG ermöglicht die pauschale Besteuerung (30 %) von Sachzuwendungen sowohl an Dritte (Geschäftsfreunde, Kunden, Arbeitnehmer anderer Unternehmen) als auch die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer.
Sachzuwendungen an Dritte
Unternehmen können die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent für den Empfänger übernehmen, wenn sie Kunden oder Geschäftspartnern aus betrieblichem Anlass
Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Zuwendung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis (Grundgeschäft) steht und als zusätzliche Leistung hinzukommt.
Eine pauschale Versteuerung muss aber nicht für alle Personen vorgenommen werden, denen ein Unternehmen Sachzuwendungen zukommen lässt. Eine Versteuerung muss nur für die Personen vorgenommen werden, für die die erhaltene Zuwendung eine steuerbare Einnahme darstellt. Ausgenommen sind deshalb insbesondere:
Für die beim Empfänger nicht steuerpflichtigen Zuwendungen muss das Unternehmen allerdings nachweisen, dass keine Versteuerung notwendig ist. Dafür hat es zwei Möglichkeiten:
Sachzuwendungen aus Bonusprogrammen, Werbeprämien oder Gewinnspielen können im Regelfall nicht pauschal mit 30 % besteuert werden. Auch Zuwendungen anlässlich von Geschäftsessen brauchen nicht pauschal versteuert zu werden.
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer
Arbeitgeber können auch Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal mit 30 % versteuern, die sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwenden. Im Rahmen von Gehaltsumwandlungen gewährte Sachbezüge können also nicht pauschal besteuert werden.
Ebenfalls nicht einzubeziehen in die Pauschalierung sind in Ermangelung einer Steuerpflicht:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können schließlich nur pauschal mit 30 % versteuert werden, wenn es sich um Sachbezüge handelt, für die keine besondere Bewertungsregelungen oder andere besondere Pauschalierungsmöglichkeiten gelten. Daher scheiden insbesondere folgende Sachleistungen aus der pauschalen Besteuerung mit 30 % aus:
Die Finanzverwaltung hält auch daran fest, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 Euro nicht pauschal versteuert werden müssen (Streuwerbeartikel).
Ausübung des Wahlrechts
Die pauschale Versteuerung mit 30 % kann der Unternehmer wählen. Er muss sie also nicht vornehmen. Die Zuwendungsempfänger müssen dann allerdings selber für die Versteuerung sorgen bzw. für eigene Arbeitnehmer muss eine individuelle Lohnversteuerung vorgenommen werden. Das Wahlrecht kann für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer gesondert ausgeübt werden. Innerhalb dieser beiden Gruppen muss das Wahlrecht allerdings einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen getroffen werden. Ist das Wahlrecht einmal ausgeübt, kann es nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es kann allerdings noch nachträglich so lange ausgeübt werden, wie die Lohnsteuer-Anmeldung änderbar ist, also auch im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung. Das soll allerdings nur gelten, wenn die Zuwendungen bisher gar nicht (also weder individuell noch nach anderen Vorschriften pauschal) besteuert wurden.
Eingestellt am: 15.09.2015