Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Rabattgewährung durch Dritte als Arbeitslohn?

In Lohnsteuerprüfungen wird immer wieder darum gestritten, ob von Dritten gewährte Vorteile Arbeitslohn darstellen, für die der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen muss. Der BFH hatte mit zwei wichtigen Urteilen im Jahre 2014 der Annahme von Arbeitslohn von dritter Seite enge Grenzen gesetzt. Die Finanzverwaltung hat auf diese Urteile mit einem BMF Schreiben reagiert, dass die Grundsätze dieser BFH Urteile nur unzureichend berücksichtigt. In der Folge kommt es daher bei Drittlohngewährungen weiterhin häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Nunmehr wurde einmal wieder ein Fall zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor Gericht entschieden.

Strittig war die Lohnsteuerpflicht für Preisnachlässe, die von dritter Seite gewährt wurden. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten bestehen enge Beziehungen. Denn beide Unternehmen wurden einst von demselben Unternehmer gegründet und zwischen ihren Gesellschaftern bestehen familiäre Beziehungen.

Das Finanzamt behandelte die Preisnachlässe als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG hat entschieden, dass die Preisnachlässe für die Mitarbeiter der Klägerin keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genüge für die Annahme von Arbeitslohn nicht. Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, seien nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgolten werden soll. Ob sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt, beurteile sich nach dem Rechtsgrund der Drittzuwendung und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt (BFH-Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11). Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Interesses des Dritten, liege grundsätzlich kein Arbeitslohn vor (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11). Arbeitslohn liege nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11).

Das FG entschied, der Arbeitgeber verfolge mit der Rabattgewährung ein eigenwirtschaftliches Interesse, nämlich die Bindung eines für ihn attraktiven Kundenstamms, der einfach zu erschließen sei. Dies spreche gegen die Annahme von Arbeitslohn.

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.01.2015) sieht auch "enge Beziehungen sonstiger Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber als ausreichend an, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung des Dritten und dem Dienstverhältnis zu begründen. Dieser Ansicht widerspricht das FG. Dass enge Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten für sich bereits einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und der Vorteilsgewährung durch den Dritten begründen sollen, sei nämlich weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch könne dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden.

FG Hamburg, 29.11.2017, 1 K 111/16, rechtskräftig

 

Eingestellt am: 11.04.2018