Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Festsetzungsverjährung auf Seiten der „betroffenen“ Arbeitnehmer

Das Finanzgericht München (K 2038/13) hat zu einer Frage entschieden, die in Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen immer wieder zu Diskussionen zwischen Unternehmen und der Lohnsteuerprüfung führt: Kann das Finanzamt den Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer auch dann noch in Haftung nehmen, wenn die (Lohn-)Steuer auf Seiten des Arbeitnehmers nicht mehr festgesetzt werden darf, da für die Steuerfestsetzung des Arbeitnehmers bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist ? Das FG München hat entschieden, dass das Finanzamt dieses nicht darf.

Der Entscheidung liegt folgender gesetzlicher Rahmen zu Grunde: Nach einer Lohnsteueraußenprüfung darf ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nur dann ergehen, wenn die Festsetzungsfrist („Verjährungsfrist“) noch nicht abgelaufen ist. Damit es im Rahmen längerer Lohnsteueraußenprüfung nicht vor deren Abschluss zu einem Ablauf der Festsetzungsfrist kommt, sieht das Gesetz vor, dass die Festsetzungsfrist im Falle einer Außenprüfung nicht abläuft, bevor die Aufgrund der Außenprüfung notwendigen Bescheide erlassen wurden. Strittig ist, ob diese als „Ablaufhemmung“ bezeichnete Regelung auch für die Steuerfestsetzung der Steuern der Arbeitnehmer gilt, für deren Nichtabführung der Arbeitgeber in Haftung genommen werden soll. Der Arbeitgeber kann nämlich nur im Haftungswege in Anspruch genommen werden, wenn der Steueranspruch beim Arbeitnehmer(auch) noch nicht festsetzungsverjährt ist.

Das FG München hat entschieden, dass die durch eine Außenprüfung ausgelöste Ablaufhemmung beim Arbeitgeber nicht gleichzeitig eine Ablaufhemmung beim Arbeitnehmer auslöst. Deswegen darf der Arbeitgeber nur in Haftung genommen werden, wenn beim Arbeitnehmer die Steuerfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (also nicht „verjährt“ ist). Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Revision beim BFH eingelegt (IV R 3/15).

Der Gesetzgeber hat allerdings diese „Schwachstelle“ im Gesetz erkannt und im Laufe des Jahres 2013 das Gesetzt insoweit geändert. Danach führen nun mehr auch Außenprüfungen beim Arbeitgeber zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner (Arbeitnehmer). Die für Steuerpflichtige positive Entscheidung des FG München ist daher nur noch in Fällen von Bedeutung, in denen die Festsetzungsfrist vor dem 30.6.2013 bereits abgelaufen war.

Eingestellt am: 02.10.2015