Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Aktuelles BMF Schreiben zu Arbeitgeberdarlehen

Neben Gutscheinen, Betriebsveranstaltungen und anderen Sachbezügen erfreuen sich auch Arbeitgeberdarlehen bei Arbeitnehmern großer Beliebtheit. Aufgrund der zunehmenden praktischen Bedeutung hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zu Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Geld überlässt und diese Überlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Entstehen durch günstige Konditionen, die ihre Ursache im Dienstverhältnis haben, Zinsvorteile, zählen sie als geldwerter Vorteil grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zinsvorteile zählen ausnahmsweise nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums (in der Regel am Monatsende) 2.600 Euro nicht übersteigt.  

Der geldwerte Vorteil kann entweder

  • nach dem marktüblichen Zinssatz und einem pauschalen Abschlag von vier Prozent oder
  • nach einem günstigeren Zinssatz, beispielsweise aus Internetangeboten, angesetzt werden. In diesem Fall ist kein pauschaler Abschlag zulässig

Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung als Maßstabzinssatz auch die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze (abrufbar unter www.bundesbank.de). Auch davon dürfen Arbeitgeber pauschal vier Prozent abziehen

Für den ermittelten Zinsvorteil ist die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro je Monat anwendbar. Ist sie überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil pauschal versteuern

  • mit einem Steuersatz von 30 %. Die Zinsvorteile sind dann aber sozialversicherungspflichtig.

  • oder mit einem individuell ermittelten Pauschsteuersatz, wenn der Arbeitgeber Darlehen an eine größere Zahl von Arbeitnehmern vergibt. In diesem Fall kann sogar Sozialversicherungsfreiheit eintreten.

     

Die Pauschalierung mit einem Steuersatz von 30 % sollte nicht leichtfertig gewählt werden. Sie ermöglicht es zwar, die 44-Euro-Freigrenze für andere Sachbezüge „aufzusparen“. Die Wahl ist aber für das ganze Kalenderjahr bindend und trifft auch alle anderen steuerpflichtigen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und für die nicht besondere Bewertungsregeln gelten (z.B. Mahlzeiten, Firmenwagen).

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Bestellung einer Sicherheit, obwohl dies sonst bei vergleichbaren Darlehen üblich ist (insbesondere Grundschuld bei Immobilienkrediten), entsteht in Höhe der ersparten Aufwendungen für die Einräumung der Sicherheit ein weiterer steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Eingestellt am: 15.09.2015