Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

„Treaty Override“ des § 50d Abs. 8 EStG ist verfassungsrechtlich zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 1/12) hat zu einer sehr grundsätzlichen Frage des internationalen Steuerrechts entschieden, nämlich zur Rechtmäßigkeit eines sog. „Treaty Overrides“. Als „Treaty Override“ werden innerstaatliche Gesetze bzw. Regelungen bezeichnet, die im Widerspruch zu den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens stehen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einer Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (EStG), nämlich § 50d Abs. 8 EStG.

Nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG wird die Steuerfreistellung von Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens „ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden“.

Praktisch bedeutet dies: Ist die Vergütung eines Arbeitnehmers nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerbefreit (z.B. weil sich der Arbeitnehmer mehr als an 183 Tagen im Ausland aufhält), so wird dem Arbeitnehmer diese Steuerfreistellung nur gewährt, wenn er bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung einen Nachweis darüber erbringen kann, dass im Ausland das Gehalt versteuert wurde. Als Nachweis gilt in der Regel eine Kopie der ausländischen Steuererklärung und eine Kopie des Überweisungsträgers. Kann der Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, so erhebt das deutsche Finanzamt auf die ausländischen Einkünfte Steuern, obwohl es dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht dürfte. Rechtsgrundlage für diese Besteuerung ist der vom Bundesverfassungsgericht überprüfte § 50d Abs. 8 EStG. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG nicht gegen die Verfassung verstößt.

Der Entscheidung ist von sehr grundsätzlicher Bedeutung, da es im deutschen Steuerrecht eine Vielzahl weiterer sog. „Treaty Overrides“ gibt, die zum Teil ebenfalls gerade vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ihrer Zulässigkeit überprüft werden.

Eingestellt am: 19.02.2016