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Finanzgericht entscheidet zur steuerlichen Behandlung von Einkommensteuernachzahlungen bei Nettolohnvereinbarungen

Das Finanzgericht Düsseldorf (13 K 2184/12) hat in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers die Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers wegen einer bestehenden Nettolohnvereinbarung übernommen hat.

Untstreitig war zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitnehmer, dass die Übernahme der Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Uneinigkeit bestand jedoch darüber, ob es sich bei der übernommenen Nachzahlung bereits um einen Bruttobetrag handelt, oder ob es sich um einen Sachbezug handelt, für den noch zusätzlich Lohnsteuer zu erheben ist, der also auf einen Bruttobetrag hochzurechnen ist.

Das Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass es sich bei der übernommenen Einkommensteuernachzahlung bereits um einen Bruttobetrag handelt. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit der zu dem "umgekehrten" Fall ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BFH hatte nämlich bereits vor Jahren entschieden, das ein im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretener Einkommensteuererstattungsanspruch als negativer Arbeitslohn vom Bruttoarbeitslohn und nicht vom Nettoarbeitslohn abzuziehen ist (BStBl II 2010, 148). Diese Grundsätze seien auch auf den Fall einer Nachzahlung übetragbar.

Das Finanzgericht weist in seiner Begründung schließlich ausdrücklich darauf hin, dass der zu entscheidende Fall einer Nachzahlung im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung nicht mit den Fällen verglichbar ist, in denen der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbahlten hat und sich nach Aufdeckung dieses Umstands (z.B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung) zur Übernahme der zusatzliche Steuer entschließt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH VI R 1/14)

Eingestellt am: 09.01.2015