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Finanzgericht entscheidet zum Besteuerungsrecht eines sog „Signing Bonusses“

Das Finanzgericht München (FG München v. 13. März 2015, 8 K 3098/13) musste darüber entscheiden, ob ein sog „Signing Bonus“ in Deutschland besteuert wird, den ein im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer bei Arbeitsvertragsunterzeichnung erhält. Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein in der Schweiz wohnhafter Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung („Signing Bonus“) von einem in Deutschland ansässigen Verein dazu bewegt werden sollte, eine Tätigkeit in Deutschland für diesen Verein aufzunehmen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz einer Besteuerung des sog. „Signing Bonusses“ entgegenstehen. Die Zahlung wurde nämlich nicht für eine konkrete Tätigkeit in Deutschland geleistet. Der Arbeitnehmer sollte durch die Bonuszahlung zum Abschluss des ihm angebotenen Arbeitsvertrages bewegt werden. Der Arbeitnehmer hat die Zahlung nicht für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit, sondern allein für die Aufnahme der Beschäftigung erhalten. Dies ergäbe sich eindeutig aus einem Schreiben des Arbeitgebers, in dem er dem Arbeitnehmer die Einmalzahlung in Aussicht stellte, um diesem „die positive Entscheidung“ für die Annahme des Arbeitsvertragsangebots zu erleichtern. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass es sich nicht um ein zusätzliches, vorausgezahltes Arbeitsentgelt für die konkrete Tätigkeit in Deutschland handelt. Auch die Regelung, dass der „Signing Bonus“ zur Gänze und nicht nur anteilig zurückzuzahlen ist, sollte der Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden, spricht nach der Auffassung des Gerichts gegen eine Zahlung für eine konkrete Tätigkeit. Denn wäre die Bonuszahlung für eine solche Tätigkeit geleistet worden, so hätte sich die Rückzahlungsverpflichtung bei Vertragsauflösung um die bereits abgeleisteten Arbeitsjahre vermindern müssen.

An der Begründung des Finanzgerichts verwundert etwas, dass das Gericht sich sofort auf die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens gestürzt hat, ohne der Frage nachzugehen, ob der „Signing Bonus“ überhaupt in Deutschland steuerbar ist. Da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wäre der „Signing Bonus“ nämlich allenfalls im Rahmen des beschränkten Steuerpflicht steuerbar. Der beschränkten Steuerpflicht könnte die Zahlung aber nur dann unterliegen, wenn es sich um eine Zahlung für eine Tätigkeit handelt, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird. Schon daran bestehen meines Erachtens Zweifel.

Eingestellt am: 19.08.2015