Der BFH hat mit Urteil vom 11.4.2018 (I R 5/16) zur abkommensrechtlichen Behandlung eines sog. „Signing Bonus“ entschieden. Bei diesem Signing Bonus handelt es sich um eine Einmalzahlung, die ein Arbeitgeber zur Gewinnung eines potentiellen Arbeitnehmers vor Aufnahme der Tätigkeit an den Arbeitnehmer zahlte.
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob eine im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Arbeitnehmer gewährte Einmalzahlung der Besteuerung in Deutschland unterliegt.
Der klagende Arbeitgeber schloss mit einem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags hatte der Arbeitgeber über das Vertragsangebot mit dem Hinweis auf eine in Aussicht stehende Einmalzahlung in Höhe von 200.000 € informiert. Diese Einmalzahlung sollte dem Arbeitnehmer die Entscheidung erleichtern, das Stellenangebot anzunehmen und seine bisherige Stelle aufzugeben. Daneben sollte es ihn für einige Jahre an den Arbeitgeber binden; der Betrag war deshalb zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit aus dem Dienst ausscheidet. Die Einmalzahlung wurde an den Arbeitnehmer gezahlt, bevor dieser seine Tätigkeit in Deutschland aufnahm. Einen Wohnsitz hatte der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Deutschland.
Der BFH entschied, dass das Besteuerungsrecht für den Signing Bonus auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Schweiz (DBA) der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Für das Besteuerungsrecht Deutschlands kommt es nach dem DBA darauf an, dass die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird. Wird die Arbeit in Deutschland ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in Deutschland besteuert werden. Anders als das FG München als Vorinstanz entschied der BFH, dass die Einmalzahlung für („dafür“) eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wurde. Sie wurde nicht lediglich aus Anlass der Begründung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern für eine konkrete (spätere) Tätigkeit in Deutschland. Insbesondere die Rückzahlungsregelung spricht dafür, dass der Signing Bonus nicht lediglich für das Unterschreiben des Arbeitsvertrags gewährt wurde. Die Verteilung des Besteuerungsrechts nach einem DBA ist also unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung einer Vergütung vorzunehmen. Der Signing Bonus unterliegt also in Deutschland der Besteuerung. Dem Tätigkeitsstaat steht somit nach dem DBA auch dann das Besteuerungsrecht zu, wenn die Vergütung zeitlich nachgelagert oder -wie im Besprechungsfall- zeitlich vorgelagert gezahlt wird.
Eingestellt am: 01.11.2018