Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Auslandsentsendungen

Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge dürfen grundsätzlich steuerliche abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist nach der derzeitigen Rechtslage aber ausgeschlossen, wenn die Ausgaben für derartige Vorsorgeaufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen.

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist daher (unter anderem) dann nicht möglich, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig ist und sein Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerbefreit ist.

Der EuGH hat jetzt entschieden, dass diese Regelung europarechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 22.6.2017). Die einschlägige deutsche Regelung steht der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegen. Der Gesetzgeber ist nun also aufgerufen, einen europarechtskonforme Regelung herbeizuführen.

Arbeitnehmer können jedoch bereits jetzt (also im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung) von der günstigen EuGH Rechtsprechung profitieren. Die Finanzverwaltung gewährt nämlich nach einem als Reaktion auf das EuGH Urteil erlassenen BMF Schreiben in allen noch offenen Fällen den Abzug für Vorsorgeaufwendungen, wenn der Arbeitnehmer seine in Deutschland steuerbefreite Auslandstätigkeit in einem anderen EU/EWR Land ausübt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland ist, dass der andere Staat (in dem der Arbeitnehmer tätig ist) die Vorsorgeaufwendungen nicht zum Abzug zulässt. Ein doppelter Abzug der Vorsorgeaufwendungen in Deutschland und im Ausland soll mit dieser Ausnahme verständlicherweise nicht ermöglicht werden.

EuGH Urteil  (C-20/16) v. 22.6.2017

BMF Schreiben vom 11. Dezember 2017

Eingestellt am: 14.12.2017