Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

Abfindungen an beschränkt Steuerpflichtige

Das FG Hessen hat mit Urteil vom 08.10.2013 entschieden, dass eine Abfindungszahlung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses bei Zahlung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hat (sondern in der Schweiz) nach dem DBA Schweiz nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Eine in der sog. „schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung“ enthaltene, von den Vorschriften des DBA abweichende Regelung, habe keinen Gesetzesvorrang und sei deshalb unwirksam.

Das klingt kompliziert. Worum geht es also ?

Erhält ein vormals in Deutschland tätiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung zu einem Zeitpunkt, zu dem er seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hat, so unterliegt diese Abfindung grundsätzlich in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Im Hinblick auf Länder, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, darf die Abfindung in Deutschland allerdings nur dann besteuert werden, wenn dies im DBA vereinbart wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Abfindungen danach aufgrund der Mehrzahl der geltenden DBA ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung versteuert.

Sofern ein Arbeitnehmer somit eine Abfindung in einem Zeitpunkt erhält, in dem er nicht mehr in Deutschland ansässig ist, darf diese Abfindung aufgrund des DBA nicht in Deutschland besteuert werden, auch wenn der Arbeitnehmer zuvor in Deutschland gearbeitet hat und die laufenden Einkünfte der deutschen Besteuerung unterlagen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze können bei bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf Abfindungszahlungen sog. „weiße Einkünfte“ entstehen (d.h., die Einkünfte werden in keinem Staat besteuert. Um das zu verhindern, wurden für einige Länder (Schweiz, Österreich, Niederlande, Belgien, Großbritannien, Luxemburg) sog. Konsultationsvereinbarungsverodnungen erlassen, nach denen Deutschland die Abfindung besteuern darf, wenn die Abfindung in Deutschland „erdient“ wurde.

Das FG Hessen erachtet die Konsultationsvereinbarungsverordnung mit der Schweiz als unwirksam, soweit sie inhaltlich im Widerspruch zum Doppelbesteuerungsabkommen steht (10 K 2176/11). Abfindungen dürfen daher nicht auf Basis dieser Konsultationsvereinbarungsverordnung besteuert werden. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, das Verfahren ist derzeit beim BFH anhängig (I R 79/13)

Eingestellt am: 30.09.2014