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Steuerliche Abzugsmöglichkeit von Unterkunftskosten im Rahmen einer Auslandsentsendung

Das Finanzgericht Niedersachen hat entschieden, inwieweit Unterkunftskosten für eine Wohnung am Arbeitsort im Rahmen einer Auslandsentsendung abzugsfähig sind, wenn in der Wohnung nicht nur der Arbeitnehmer wohnt, sondern auch seine Familie (Urteil vom 30.10.2015, 9 K 105/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt. Der Arbeitnehmer begründete im Ausland einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz. Der Zweitwohnsitz hatte eine Größe von 234 qm, weil der Arbeitnehmer von seiner Familie begleitet wurde. Beantragt wurde der Abzug der Miete des Zweitwohnsitzes in voller Höhe. Das Finanzamt war aber der Auffassung, es müsse eine Aufteilung der Miete in einen abzugsfähigen beruflichen (für den Arbeitnehmer) und nicht abzugsfähigen privaten Anteil (für die Familienmitglieder) erfolgen. Entsprechend einer Verwaltungsanweisung sah das Finanzamt eine Wohnungsgröße von 60 qm als beruflich notwendig und angemessen an, und behandelte daher 60/234 der Miete als steuerlich abzugsfähig.

Das FG Niedersachsen sah eine Aufteilung der Unterkunftskosten in einen privaten nicht abzugsfähigen und einen beruflichen abzugsfähigen Anteil grundsätzlich als rechtmäßig an. Denn lediglich die durch die persönliche Inanspruchnahme des Klägers tatsächlich entstandenen Mietkosten stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Demgegenüber handelt es sich bei dem Mehraufwand, der durch die Mitnahme der Familie verursacht ist, um privat veranlasste Kosten. Die schlichte Förderung der Entsendungsbereitschaft durch die Mitnahme der Familie reiche für die Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht aus.

Nicht gefolgt ist das Finanzgericht in seiner Entscheidung dem Aufteilungsmaßstab des Finanzamts, nach dem nur für eine Fläche von 60qm eine berufliche Veranlassung vorliegen soll. Der beruflich veranlasste (abzugsfähige) Mietaufwand ist grundsätzlich -so das Finanzgericht- durch Schätzung zu ermitteln, indem die durch die Mitnahme der Familie privat verursachten Mehraufwendungen ausgeschieden werden. Konkret geht das FG Niedersachsen bei der Aufteilung der Mietaufwendungen in zwei Schritten vor: Zunächst wird die Gesamtmiete anhand von Köpfen aufgeteilt. Anschließend ist ein fixer Sockelbetrag von 20 % der Gesamtmiete auf den zuvor nach Köpfen ermittelten beruflichen Anteil hinzuzurechnen. Mit der zusätzlichen Berücksichtigung eines Sockelbetrages berücksichtigte das FG Niedersachsen den Umstand, dass ein gewisser Mindestaufwand unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Der Aufteilungsmaßstab des Finanzgerichts führte in diesem Fall zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen.

Das Finanzgericht hat in dem Urteil wichtige Anhaltspunkte zu der streitgeneigten Frage geliefert, wie der steuerlich abzugsfähige Anteil für beruflich veranlasste Wohnungskosten zu ermitteln ist, wenn die Wohnung nicht nur von der die Einkünfte erzielenden Person genutzt wird, sondern auch von Familienangehörigen.

Die Revision gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH anhängig (I R 10/16).

Eingestellt am: 31.05.2016