Aktuelles zur Lohnsteuerberatung

Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Arbeitszeitkonten dienen zunächst einmal der Flexibilisierung der Arbeitszeit. Ein dabei entstehender Nebeneffekt ist der steuerlich wirksame Verzicht auf Gehaltsauszahlungen, der damit zur Vermeidung (bzw. zeitlichen Verlagerung) der Lohnsteuer führt. Dieser steuerliche Effekt wird gelegentlich auch gezielt genutzt. So war es wohl auch in dem Fall gedacht, der jetzt durch den BFH entschieden wurde (Urteil v. 11.11.2015; I R 26/15).

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH erkannte den Gehaltsverzicht steuerlich jedoch nicht an. Er entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Eingestellt am: 24.03.2016