Aktuelles zur Expatriatebesteuerung

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Abfindungen ab 2017 stark eingeschränkt

Im Dezember 2016 hat der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten BEPS Umsetzungsgesetzes eine wichtige Neuregelung zur Besteuerung von Abfindungen in grenzüberschreitenden Fällen verabschiedet. Sie betrifft Sachverhalte, in denen Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung einen Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Land haben, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Nach der bisher geltenden Rechtslage darf Deutschland in derart gelagerten Fällen die Abfindung im Regelfall nicht besteuern.

Um das Besteuerungsrecht dieser Abfindungen nach Deutschland „zurückzuholen“, enthält die neu eingeführte Vorschrift (§ 50d Abs. 12 EStG) eine Fiktion für Abfindungszahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet, gilt (Fiktion) nach der Neuregelung bei der Anwendung der Abkommensregelungen die Abfindung als nachträgliches Entgelt für die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Tätigkeit. Hatte Deutschland für die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet Tätigkeit ganz oder teilweise das Besteuerungsrecht für die „laufenden“ Vergütungen, so darf Deutschland nach der Neuregelung die Abfindung auch ganz oder teilweise besteuern.

Der deutsche Gesetzgeber setzt sich mit dieser Neuregelung ein weiteres Mal über die mit dem jeweils anderen Land in einem DBA getroffene Vereinbarung (Besteuerung der Abfindung nur im Ansässigkeitsstaat und nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat) hinweg. Es handelt sich also um einen weiteren Fall eines sog. „Treaty Overrides“ im deutschen Steuerrecht.

Der Gesetzgeber reagiert mit dieser Neuregelung auf eine BFH-Rechtsprechung, der zufolge eine dem Art. 15 OECD-MA entsprechende DBA-Klausel das deutsche Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen ausschließt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Deutschland ansässig im Sinne des DBA ist. In der Vergangenheit gab es deshalb Fälle, in denen durch gezielte Wohnsitzverlagerungen in DBA Staaten Abfindungen keiner Besteuerung unterlagen, weder in Deutschland noch dem anderen Staat. Diese Besteuerungslücke soll mit der seit dem 1.1.2017 geltenden Neuregelung geschlossen werden.

Eingestellt am: 25.01.2017